Verkauf nur an Gewerbetreibende!

AGB Südkon Plast GmbH

§ 1 Geltung, Zustandekommen des Vertrags

Die nachfolgenden Bestimmungen gelten ausschließlich für alle Lieferungen und Leistungen der Südkon Plast GmbH, Thurn-und-Taxis-Straße 27, D-73432 Aalen, Telefon +49.7367.386.997.0, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Vema Group GmbH, diese vertreten durch die einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer Michael Baß und Andreas Keller (nachfolgend als der "Verkäufer" oder "Südkon Plast" bezeichnet). Diese Geschäftsbedingungen regeln das Zustandekommen des Vertrages, die Pflichten von Verkäufer und Kunde sowie die Abwicklung der abgeschlossenen Verträge. Durch seine Bestellung erklärt der Kunde sein Einverständnis mit den Geschäftsbedingungen des Verkäufers.

Kunde i.S.d. Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer und juristische Personen des öffentlichen Rechts.
Verbraucher i.S.d. Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird, ohne dass diesen eine überwiegend gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann.
Unternehmer i.S.d. Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird und diese in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

Die Bestellung stellt ein bindendes Angebot des Kunden dar, dies gilt auch für Bestellungen über Fernkommunikationsmittel (z.B. Internet, per E-Mail, Telefon, Telefax, Brief). Der Verkäufer ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von fünf Tagen nach Eingang bei ihm anzunehmen. Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Die Annahme wird durch schriftliche Auftragsbestätigung des Verkäufers erklärt. Damit wird der Vertrag wirksam. Abweichende Einkaufsbedingungen des Kunden, die nicht von dem Verkäufer ausdrücklich schriftlich anerkannt werden, sind unverbindlich, auch wenn ihnen der Verkäufer nicht ausdrücklich widerspricht. Mündliche Abreden oder Zusagen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer Bestätigung durch Südkon Plast in Textform (vgl. § 126 b BGB). Gegenüber Unternehmern oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Geschäftsbedingungen des Verkäufers auch für alle zukünftigen Geschäfte, ohne dass es eines erneuten ausdrücklichen Hinweises auf deren Geltung bedarf. Der Verkäufer behält sich alle Rechte an den eigenen Verkaufsunterlagen und den Mustern vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind dem Verkäufer auf Aufforderung unverzüglich zurückzugeben, ohne dass Kopien angefertigt werden.

§ 2 Bestellungen im Internet

Bei Bestellungen über das Internet gelten folgende Besonderheiten und kommt der Vertrag wie folgt zustande: Der Kunde wird zu Beginn des Bestellvorgangs darauf hingewiesen, dass er wahlweise per Vorkasse und PayPal bezahlen kann. Zu diesem Zeitpunkt wird auch auf etwaige Lieferbeschränkungen hingewiesen. Der Kunde sucht im Produktkatalog des Verkäufers den gewünschten Artikel. Die Angebote im Internet sind unverbindlich und stellen kein rechtlich bindendes Angebot dar. Durch Anklicken der Artikelbeschreibung erhält der Kunde spezielle Angaben über den ausgewählten Artikel und kann die Bestellmenge eingeben. Mit Anklicken des Bestell-Buttons, gibt der Kunde ein verbindliches Angebot über die im Warenkorb enthaltene Ware ab. Die Bestellung des Kunden wird beim Verkäufer gespeichert. Der Zugang seiner Online-Bestellung wird ihm vom Verkäufer unverzüglich per E-Mail bestätigt. Die Bestelldaten sind jederzeit über das elektronische Kundenkonto zugänglich. Der Kunde ist verpflichtet, die Zugangsbestätigung des Verkäufers auf offensichtliche Schreib- und Rechenfehler sowie sonstige Abweichungen von seiner Bestellung zu prüfen und solche Unstimmigkeiten unverzüglich dem Verkäufer mitzuteilen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine Vertragsannahmeerklärung dar. Erst mit Zugang einer gesonderten Auftragsbestätigung, kommt der Kaufvertrag zustande. Der Verkäufer kann die Bestellung des Kunden durch eine gesonderte Auftragsbestätigung innerhalb von 5 Tagen annehmen. Erst hierdurch wird der Vertrag rechtswirksam. Der Vertragstext wird unter Wahrung des Datenschutzes gespeichert. Wenn die dem Kunden gelieferte Ware oder Warenmenge nicht seiner Bestellung entspricht und er oder der Verkäufer deshalb die Rückabwicklung verlangt, ist die Ware im Sinne der Schadensminderungspflicht des Kunden möglichst pfleglich zu behandeln und Beschädigungen, auch der Verpackung, sind zu unterlassen.

§ 3 Informationspflichten

Der Kunde ist bei der Kundenregistrierung verpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Sofern sich Daten des Kunden ändern, insbesondere Name, Anschrift, E-Mail-Adresse oder Bankverbindung, so ist der Kunde verpflichtet dem Verkäufer diese Änderung unverzüglich unter folgender Adresse mitzuteilen: Südkon Plast GmbH Thurn-und-Taxis-Straße 27, D-73432 Aalen, Telefon +49.7367.386.997.0, Fax +49 7367.960.849, E-Mail info@suedkon.com. Unterlässt der Kunde diese Informationen oder gibt er von vornherein falsche Daten, insbesondere eine falsche E-Mail-Adresse an, so kann der Verkäufer, soweit ein Vertrag zustande gekommen ist, vom Vertrag zurücktreten. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass das von ihm angegebene E-Mail-Konto ab dem Zeitpunkt der Angabe erreichbar ist, und nicht aufgrund von Weiterleitung, Stilllegung oder Überfüllung des E-Mail-Kontos ein Empfang von E-Mail-Nachrichten ausgeschlossen ist. Die Fehlerhaftigkeit der Angaben wird vermutet, wenn eine an den Kunden gerichtete E-Mail dreimal hintereinander zurückkommt oder die Leistung aufgrund fehlerhafter Anschrift nicht erbracht werden kann.

§ 4 Passwort, Geheimhaltung, Verlust, Haftung des Kunden bei Verlust

Zur Bestellung von Waren muss der Kunde seine für die Ausführung der Bestellung notwendigen Daten angeben. Er erhält ein Passwort und ein Benutzerkennwort. Sind Benutzerkennwort und Passwort einmal vergeben, bedarf es für die weiteren Käufe keiner weiteren Registrierung. Die Waren oder Dienstleistungen werden dann unter der vom Kunden bei seiner Registrierung angegebenen Anschrift erbracht. Benutzerkennwort und Passwort ermöglichen dem Kunden seine Konditionen und die bestellten Produkte einzusehen. Der Kunde ist verpflichtet, Benutzerkennwort und Passwort sorgfältig aufzubewahren und so zu behandeln, dass ein Verlust ausgeschlossen ist und Dritte keine Kenntnis davon erlangen können. Bei Verlust des Passwortes ist der Kunde verpflichtet, den Verkäufer unverzüglich zu informieren. Das kann auch per E-Mail geschehen. Der Verkäufer wird den Zugang des Kunden zum passwortgeschützten Bereich unverzüglich nach Eingang der Mitteilung sperren. Die Aufhebung der Sperre ist erst nach schriftlichem Antrag des Kunden beim Verkäufer möglich. Die mögliche Neuregistrierung des Kunden bleibt davon unberührt. Hat ein Dritter aufgrund unsorgsamer Behandlung des Passwortes Kenntnis vom Benutzerkennwort und/oder Passwort des Kunden erhalten, so haftet der Kunde für die unter diesem Benutzerkennwort und Passwort getätigten Bestellungen bis zum Zeitpunkt des Einganges der Verlustmeldung in voller Höhe. Hat der Kunde die Kenntnis eines Dritten vom Benutzerkennwort und Passwort nicht zu vertreten, so ist die Haftung auf 50,00 Euro netto zuzüglich MwSt. / 59,50 Euro brutto inkl. MwSt. beschränkt.

§ 5 Bestellungen gefertigter Produkte

Die bestellten Liefergegenstände einschließlich der Leistungen werden stets nach den Anforderungen des Käufers von Südkon Plast und/oder Dritten angefertigt und erbracht. Entsprechend hat der Käufer der jeweiligen Bestellung die betreffenden Beschaffenheitsbeschreibungen, technischen Daten, Gewichte, Pläne, Skizzen, Abmessungen, aktuelle Zeichnungen etc. (nachfolgend „Beschaffenheitsspezifikationen“) beizufügen. Diese Beschaffenheitsspezifikationen müssen als solche ausdrücklich zwischen den Parteien schriftlich vereinbart werden.

Die Beschaffenheitsspezifikationen stammen ausschließlich vom Käufer, werden Südkon Plast vom Käufer zur Verfügung gestellt und Südkon Plast wird die Liefergegenstände dementsprechend produzieren bzw. besorgen. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, die Beschaffenheitsspezifikationen und sonstigen vom Käufer vorgelegten Unterlagen auf deren Richtigkeit und Umsetzbarkeit hin zu prüfen. Die Beschaffenheitsspezifikationen bedürfen stets einer ausdrücklichen schriftlichen Freigabe des Käufers, andernfalls ist der Verkäufer nicht zur Leistung verpflichtet. Jegliche Konstruktions- und Designverantwortung von Südkon Plast für die Liefergegenstände ist entsprechend ausgeschlossen.

Produktionsfreigabe bei Fertigung
Zwischen den Parteien ist ein Produktionsfreigabeprozess für die zu fertigenden Liefergegenstände zu vereinbaren. Die Produktionsfreigabe findet im Fertigungsstandort des Verkäufers statt; die Produktionsfreigabe hat jeweils durch den Käufer schriftlich zu erfolgen. Die Produktionsfreigabe erfolgt auf der Grundlage eines von Südkon Plast dem Käufer zur Verfügung gestellten Musters. Der Verkäufer ist nicht zur Fertigung (und Lieferung) der Liefergegenstände verpflichtet, bevor die schriftliche Freigabe zur Fertigung durch den Käufer vorliegt. Mit der schriftlichen Freigabe der Fertigung durch den Käufer bestätigt dieser die Beschaffenheit der Liefergegenstände als im Hinblick auf die Fertigung konform. Mit der Lieferung von Liefergegenständen, die dem abgenommenen Muster entsprechen, erfüllt der Verkäufer seine vertraglichen Verpflichtungen. Lieferfristen und -termine sind nur verbindlich, wenn sie von Südkon Plast schriftlich bestätigt worden sind und der Käufer dem Verkäufer alle zur Ausführung der Lieferung erforderlichen Informationen, Beschaffenheitsspezifikationen, freigegebenen Pläne, Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben rechtzeitig mitgeteilt bzw. zur Verfügung gestellt und ggf. vereinbarte Anzahlungen vereinbarungsgemäß gezahlt hat. Vereinbarte Fristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung bzw. Annahmeerklärung. Bei später erteilten Zusatz- oder Erweiterungsaufträgen verlängern sich die Fristen entsprechend.

§ 6 Preise

Sämtliche Preise verstehen sich grundsätzlich in Euro ab Auslieferungslager oder Werk ausschließlich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer, der Verpackungs-, Versendungs- und Versicherungskosten, Energiekostenzuschläge sowie etwaiger anfallender Steuern und Zölle. Die in den Preislisten angegebenen Preise gelten vom Tage der Ausgabe an 14 Tage. Bei den zwischen Südkon Plast und dem Käufer vereinbarten Preisen handelt es sich um Festpreise, sofern die Partien nichts anderes vereinbart haben. Die in den Angebotsschreiben des Verkäufers angegebenen Preise gelten ebenfalls 14 Tage ab dem Datum des Angebotsschreibens, soweit nichts anderes ausdrücklich bestimmt wird. Hiernach können die Preise, im Fall von zwischenzeitlich eingetretenen Steigerungen der Einkaufs- und Lieferkosten entsprechend erhöht werden. Bei wesentlichen Preissteigerungen (über 10 %) kann der Kunde innerhalb von zwei Arbeitstagen nach der Anzeige durch den Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.

§ 7 Lieferbedingungen

Sofern der Verkäufer verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird der Verkäufer den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Verzögern sich die Lieferungen von Südkon Plast, ist der Käufer nur zum Rücktritt berechtigt, wenn Südkon Plast die Verzögerung zu vertreten hat und eine vom Käufer gesetzte angemessene Frist zur Lieferung erfolglos verstrichen ist. Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Verkäufer unbeschadet seiner sonstigen Rechte berechtigt, den Liefergegenstand auf Gefahr und Kosten des Käufers angemessen einzulagern oder vom Vertrag zurückzutreten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch einen Zulieferer des Verkäufers, wenn der Verkäufer ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, weder ihn noch seinen Zulieferer ein Verschulden trifft oder der Verkäufer im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist. Die Lieferung erfolgt grundsätzlich laut der unter der im Internet unter Versand- und Zahlungsarten abzurufenden Versandkostentabellen. Der Verkäufer ist zu Teilleistungen und -lieferungen berechtigt, sofern sie für den Kunden nicht unzumutbar sind. Dauerhafte Liefer- und Leistungshindernisse aufgrund höherer Gewalt berechtigen den Verkäufer zum Rücktritt vom nicht erfüllten Vertrag, ohne dass vom Kunden Ansprüche wegen Verzugs geltend gemacht werden können. Sollte eine Lieferung vereinbart, aber nicht genau definiert sein, werden Transportmittel und Spediteur bzw. Frachtführer entsprechend vom Verkäufer bestimmt. Die Liefergegenstände werden vom Verkäufer in keiner gesonderten Verpackung und nicht gegen Korrosion geschützt bereitgestellt bzw. geliefert. Bei Versendung der Liefergegenstände durch den Verkäufer wird Südkon Plast die Sendung auf Wunsch des Käufers auf dessen Kosten gegen Transport-, Bruch-, Feuer- und Unfallschäden versichern.

§ 8 Abnahme und Gefahrenübergang

Sofern zwischen den Parteien eine Abnahme der Liefergegenstände ausdrücklich vereinbart ist sowie für Leistungen von Südkon Plast, die Werkleistungen darstellen, findet die Abnahme mangels abweichender Bestimmungen im (Liefer-)Werk von Südkon Plast statt, wobei der Verkäufer den Ort der Abnahme bestimmen kann. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Als abgenommen gilt ein Liefergegenstand einschließlich der Leistungen auch, wenn der Verkäufer dem Käufer nach Fertigstellung des Liefergegenstands einschließlich der Leistungen eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Käufer die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat. Nach der Abnahme ist der Verkäufer berechtigt, die Lieferung der Liefergegenstände an den Käufer durchzuführen oder die Liefergegenstände auf Kosten und Gefahr des Käufers entsprechend einzulagern. Mit der Abnahme geht die Gefahr für die Liefergegenstände auf den Käufer über.

Die Lieferungen erfolgen ab Lager Südkon Plast. Gegenüber Verbrauchern geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auch beim Versendungskauf erst mit der Übergabe der Ware auf den Verbraucher über. Gegenüber Unternehmern und juristischen Personen des öffentlichen Rechts geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware über, sobald die Ware an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagergeländes. Ist vereinbart, dass der Kunde die Waren abholt, so geht abweichend von vorstehenden Bestimmungen die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit der Bereitstellung der Ware zur Abholung und deren Anzeige gegenüber dem Kunden auf diesen über.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

Alle gelieferten Waren bleiben im Eigentum des Verkäufers (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, soweit sie dem Verkäufer im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen (Saldovorbehalt). Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen. Dieser Saldovorbehalt erlöscht endgültig mit dem Ausgleich aller im Zeitpunkt der Zahlung noch offenen und von diesem Saldovorbehalt erfassten Forderungen. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für den Verkäufer als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne diesen zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Nr.1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht dem Verkäufer das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt der Eigentumsvorbehalt durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer dem Verkäufer bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für den Verkäufer. Die Miteigentumsrechte des Verkäufers gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Nr. 1. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. Nr. 4 und 6 auf den Verkäufer übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Käufer für die Forderung erwirbt, bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von dem Verkäufer verkauften Waren veräußert, so wird dem Verkäufer die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen der Verkäufer Miteigentumsanteile gem. Nr. 2 hat, wird ihm ein seinem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle des vom Verkäufer erklärten Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug, Nichteinlösung eines Wechsels oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von seinem Widerrufsrecht wird der Verkäufer nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass der Zahlungsanspruch des Verkäufers aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Käufer durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet wird. Auf Verlangen des Verkäufers ist der Käufer verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an den Verkäufer zu unterrichten und diesem die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zu geben. Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich zu unterrichten. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, so ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen, zu diesem Zweck gegebenenfalls den Betrieb des Käufers zu betreten und die Vorbehaltsware unter Anrechnung auf den Kaufpreis bestmöglich zu veräußern. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass der Zahlungsanspruch des Verkäufers aus diesem Vertrag oder aus anderen Verträgen mit dem Käufer durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt. Übersteigt der Rechnungswert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderungen (Zinsen; Kosten o.ä.) insgesamt um mehr als 50 v.H., ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach der Wahl des Verkäufers verpflichtet.

§ 10 Zahlungsbedingungen

Der Kunde kann wahlweise per Vorkasse und PayPal bezahlen. Erfolgt die Lieferung gegen Rechnung oder auf Kredit ist der Kaufpreis mit Erhalt der Rechnung ohne Abzug fällig. Anderenfalls ist der Kaufpreis innerhalb von 10 Tagen nach Eingang beim Käufer ohne Abzug fällig. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer uneingeschränkt über sie verfügen kann. Der Verkäufer ist bei Zahlungsverzug berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. Wird für den Verkäufer nach dem Vertragsschluss die Gefahr mangelnder Leistungsfähigkeit des Käufers erkennbar, ist der Verkäufer berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Sind die Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht erbracht, so kann Südkon Plast die Lieferungen bis zur Erbringung der Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen einstellen oder von einzelnen oder allen betroffenen Verträgen jeweils ganz oder teilweise zurücktreten. Die Geltendmachung weiterer Rechte verbleibt bei Südkon Plast. Befindet sich der Käufer in Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt unberührt. Bei Überschreiten eines Zahlungsziels gerät der Besteller ohne Mahnung in Verzug. Bei Zahlungsverzug des Bestellers – erlischt dessen Berechtigung, unbezahlte Ware weiter zu veräußern – ist der Verkäufer berechtigt, pro Mahnung EUR 5.– Mahngebühr zu verlangen. Tritt Südkon Plast aufgrund des Zahlungsverzuges des Käufers vom Liefervertrag zurück oder kündigt einen Liefervertrag und begründet dieser Rücktritt bzw. diese Kündigung einen Schadensersatzanspruch von Südkon Plast gegen den Käufer, ist Südkon Plast berechtigt eine Pauschale in Höhe von 5 % des Gesamtwertes des jeweils konkret betroffenen Liefervertrages zu fordern. Der Käufer hat die Möglichkeit nachzuweisen, dass dem Verkäufer aufgrund des Zahlungsverzuges entstandene Schaden geringer ist als die Schadenspauschale. Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit etwaigen Gegenansprüchen des Kunden ist nur zulässig, wenn diese Gegenansprüche vom Verkäufer unbestritten oder bereits rechtskräftig gerichtlich festgestellt sind im Übrigen geltend die gesetzlichen Bestimmungen.

§ 11 Haftung

Der Verkäufer haftet in vollem Umfang nach den gesetzlichen Bestimmungen im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei Ansprüchen des Kunden aus Produkthaftung oder anderen zwingenden gesetzlichen Vorschriften, sowie bei dem Verkäufer zurechenbaren Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit des Kunden und der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist. Im Übrigen beschränkt sich die Haftung des Verkäufers - wie auch seiner Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter - auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren in diesen Fällen nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Die sich aus dem Vorstehenden ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit der Anbieter den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Das gleiche gilt, soweit der Anbieter und der Kunde eine Vereinbarung über die Beschaffenheit der Sache getroffen haben. Veräußert der Käufer den Liefergegenstand, so stellt er Südkon Plast im Innenverhältnis von Produkthaftungsansprüchen Dritter frei, soweit er für den die Haftung auslösenden Fehler verantwortlich ist. Für Handelsgegenstände übernimmt die Südkon Plast keine Produkthaftung.

§ 12 Gewährleistung

Südkon Plast haftet nicht für Fehler, deren Auftreten durch den Verbraucher verursacht wurden. Das gilt auch für gewöhnliche Abnutzungserscheinungen. Bezüglich aller anderen Mängel gelten die gesetzlichen Bestimmungen zur Gewährleistung, d.h.: der Verbraucher kann bei vorliegen eines Mangels zunächst nach seiner Wahl Ersatzlieferung oder Nachbesserung verlangen, es sei denn die gewählte Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung oder Nachbesserung) ist für den Verkäufer im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen unverhältnismäßig oder unmöglich; erst nach Fehlschlagen der Nacherfüllung oder wenn der Verkäufer berechtigterweise die Nacherfüllung verweigert, kann der Verbraucher vom Vertrag zurücktreten (Rücktritt) oder den Kaufpreis herabsetzen (Minderung). Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Verbraucher jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Unternehmer und juristische Personen des öffentlichen Rechts haben offensichtliche und bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbare Mängel innerhalb von 5 Werktagen nach Übergabe schriftlich zu rügen. Für Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht innerhalb dieses Zeitraums entdeckt werden konnten, sowie für Mängel, die erst später auftreten, gilt die gesetzliche Gewährleistungspflicht von 12 Monaten ab Lieferdatum, ist der Besteller Vollkaufmann im Sinne des HGB gelten darüber hinaus die Vorschriften der §§ 377, 378. Gewährleistungsansprüche des Endabnehmers werden von der vorherigen Inanspruchnahme der Garantieleistungen des Herstellers nach Maßgabe der jeweils gültigen Garantiebestimmungen lt. Garantiekarte des Herstellers abhängig gemacht. Besteht die Lieferung aus mehreren Teilen, so berechtigt ein einzelner Mangel den Besteller nicht zur Beanstandung der Gesamtlieferung oder zur Ablehnung von Restlieferungen, es sei denn, dass der mangelfreie Teil allein für den Besteller ohne Interesse ist. Bei Versäumung der Rügefrist kommt eine Gewährleistung für die davon betroffenen Mängel nicht in Betracht. Unbeschadet der Verpflichtung nach vorstehendem Absatz, rechtzeitig zu rügen, wird für Mängel längstens ein (1) Jahr nach Ablieferung an den Unternehmer oder die juristische Person des öffentlichen Rechts Gewähr geleistet, es sei denn, es handelt sich um den Mangel eines Bauwerks, für das die Ware entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise verwendet worden ist. In diesem Fall gelten ebenso wie bei Arglist des Verkäufers die gesetzlichen Gewährleistungsfristen. Gegenüber Unternehmer und juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist der Verkäufer bei Vorliegen eines von ihm zu vertretenden Mangels nach seiner Wahl zur Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Lehnt der Verkäufer eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unberechtigterweise ab, schlägt solche fehl oder ist sie für den Unternehmer oder die juristische Person des öffentlichen Rechts nicht zumutbar, beispielsweise weil der Verkäufer sie ungebührlich verzögern, so kann der Unternehmer oder die juristische Person des öffentlichen Rechts die Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) oder eine angemessene Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Unternehmer oder der juristischen Person des öffentlichen Rechts jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Der Verkäufer haftet nicht für Mängel an der gelieferten Ware, die verursacht wurden durch Auswechselung von Teilen oder der Verwendung von Verbrauchsmaterial, welches nicht der Originalspezifikation entspricht oder durch sonstige Änderungen, die von dem Kunden oder einem Dritten vorgenommen wurden. Im Falle fehlerhafter oder falsch gelieferter Ware hat der Kunde entweder das schadhafte oder falsch gelieferte Produkt unfrei an den Verkäufer zurückzusenden oder das schadhafte oder falsch gelieferte Produkt zur Abholung durch einen Spediteur des Verkäufers bereitzuhalten.

Im Falle einer Bearbeitung nach den vom Käufer erstellten und/oder freigegebenen Beschaffenheitsspezifikationen (vgl. § 5) bemisst sich die Beschaffenheit ausschließlich nach diesen Beschaffenheitsspezifikationen (und eventuell weiteren zwischen den Parteien getroffenen Beschaffenheitsvereinbarungen). Für Mängel des Liefergegenstandes, die auf den Beschaffenheitsspezifikationen beruhen, stehen dem Käufer gegenüber Südkon Plast keinerlei Gewährleistungsansprüche zu. Insbesondere ist für die Richtigkeit und Umsetzbarkeit aller von dem Käufer angefertigten und an Südkon Plast übergebenen und freigegebenen Beschaffenheitsspezifikationen und Ergänzungen hierzu allein der Käufer verantwortlich.

Sofern die Parteien eine Produktionsfreigabe vereinbart haben (vgl. § 5) und der gelieferte Liefergegenstand dem vom Käufer abgenommenen Mustern entspricht, stehen dem Käufer gegenüber Südkon Plast keinerlei Gewährleistungsansprüche zu (sofern auch die übrigen vereinbarten Beschaffenheitsspezifikationen eingehalten werden).

Haftungsumfang, Haftungsbeschränkung, Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen, aus Unmöglichkeit der Leistung, aus Verzug, aus positiver Vertragsverletzung und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen uns als auch gegen unsere Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus ausdrücklichen, schriftlich erfolgten Eigenschaftszusicherungen, die den Besteller gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollten.

In folgenden Fällen sind Gewährleistungsansprüche des Käufers gegenüber Südkon Plast ausgeschlossen:
(i) Ungeeignetheit der nach den Vorhaben des Käufers, beispielsweise durch Zeichnungen, Spezifikationen oder ähnlichem, gefertigten Liefergegenstände zur vorgesehen Verwendung,
(ii) ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung des Liefergegenstandes,
(iii) fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung des Liefergegenstandes durch den Käufer oder einen Dritten,
(iv) natürliche Abnutzung des Liefergegenstandes und seiner Verschleißteile,
(v) nicht ordnungsgemäße Wartung und/oder Behandlung des Liefergegenstandes gemäß Anleitung von Südkon Plast,
(vi) von Südkon Plast nicht zu vertretende chemische, elektrochemische und/oder elektrische oder sonstige von Südkon Plast nicht zu vertretende Einflüsse.

Rechte des Käufers wegen Mängeln des Liefergegenstandes setzen voraus, dass er den Liefergegenstand nach Übergabe überprüft und Südkon Plast Mängel unter Angabe der Lieferscheinnummer unverzüglich, spätestens jedoch 5 Kalendertage nach Übergabe, schriftlich mitteilt; offenkundige Transportschäden sowie unvollständige oder offensichtlich unrichtige Lieferungen sind Südkon Plast in jedem Falle unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Verborgene Mängel müssen Südkon Plast unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mitgeteilt werden. Die Mitteilung des Mangels muss zusätzlich zu den gesetzlichen Anforderungen daran so ausgestaltet sein, dass eine Zuordnung zu der von Südkon Plast getätigten Lieferung sowie eine Rückverfolgbarkeit zweifelsohne möglich sind. Dies erfordert insbesondere, dass der Käufer die Lieferscheinnummer sowie die Rechnungsnummer im Rahmen der Mängelrüge benennt.

Bei jeder Mängelrüge steht Südkon Plast das Recht zur Besichtigung und Prüfung des beanstandeten Liefergegenstandes zu. Dafür wird der Käufer Südkon Plast die notwendige Zeit und Gelegenheit einräumen. Südkon Plast kann von dem Käufer auch verlangen, dass er den beanstandeten Liefergegenstand an Südkon Plast auf Kosten von Südkon Plast zurücksendet.

Mängel werden Südkon Plast nach eigener Wahl durch für den Käufer kostenlose Beseitigung des Mangels oder ersatzweise Lieferung einer mangelfreien Sache (gemeinsam "Nacherfüllung") beseitigt.

Die zum Zwecke der Nacherfüllung anfallenden Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten übernimmt Südkon Plast. Erweist sich die Mängelrüge als vorsätzlich oder grob fahrlässig unberechtigt und war dies dem Käufer vor Erhebung der Mängelrüge erkennbar, so ist er Südkon Plast zum Ersatz aller in diesem Zusammenhang entstandenen Aufwendungen (zum Beispiel Fahrt- oder Versandkosten) und Schäden verpflichtet.

Südkon Plast kann die Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Die Beurteilung, ob die Kosten unverhältnismäßig sind, erfolgt unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Unverhältnismäßigkeit liegen insbesondere vor, wenn die gewählte Art der Nacherfüllung die Kosten für die alternativ mögliche Art der Nacherfüllung um mehr als 20 % übersteigt (sog. relative Unverhältnismäßigkeit) oder wenn die Kosten der Nacherfüllung 150 % des Wertes der Sache in mangelfreiem Zustand oder 200 % des mangelbedingten Minderwertes übersteigen (sog. absolute Unverhältnismäßigkeit).

Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie dem Käufer unzumutbar oder hat Südkon Plast sie nach Ziffer § 12 oder § 439 Abs. 4 BGB verweigert, so kann der Käufer nach seiner Wahl entsprechend den gesetzlichen Regelungen vom Vertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern und/oder Schadensersatz gemäß Ziffer § 11 oder Ersatz seiner Aufwendungen verlangen.

Die Verjährungsfrist für die Rechte des Käufers wegen Mängeln beträgt zwölf Monate seit der Ablieferung des Liefergegenstandes beim Käufer. Für Schadensersatzansprüche des Käufers aus anderen Gründen als Mängel des Liefergegenstandes sowie hinsichtlich der Rechte des Käufers bei arglistig verschwiegenen oder vorsätzlich verursachten Mängeln, sowie bei Liefergegenständen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 13 Widerrufsbelehrung

(1) Wenn Sie Verbraucher sind (also eine natürliche Person, die die Bestellung zu einem Zweck abgibt, der weder Ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann), steht Ihnen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ein Widerrufsrecht zu.
(2) Im Übrigen gelten für das Widerrufsrecht die Regelungen, die im Einzelnen wiedergegeben sind in der folgenden

Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht: Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen, ausgenommen die Voraussetzungen des § 12 Abs. 4 liegen vor. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns Südkon Plast GmbH Thurn-und-Taxis-Straße 27, D-73432 Aalen, Telefon +49.7367.386.997.0, Fax +49 7367.960.849, E-Mail info@suedkon.com mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Widerrufsfolgen
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstige Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrages bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Ware wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist. Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrages unterrichten, an uns zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden. Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.
(3) Paketversandfähige Sachen sind auf unsere Gefahr zurückzusenden. Sie haben die regelmäßigen Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten Ware entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 399,99 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung oder der Sache, für uns mit deren Empfang.
- Ende der Widerrufsbelehrung -

(4) Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Fernabsatzverträgen zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt wurden oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfallsdatum überschritten würde.
(5) Über das Muster-Widerrufsformular informiert der Anbieter nach der gesetzlichen Regelung wie folgt: Download Widerrufsformular

§ 14 Rückgaberecht für Unternehmer

Unternehmern oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts gewährt der Verkäufer unbeschadet der Gewährleistungsansprüche gemäß § 12, ein Recht auf Rückgabe der gelieferten Waren innerhalb von 5 Tagen nach Lieferdatum für alle vom Verkäufer gelieferten Produkte unter folgenden Voraussetzungen: Es werden ausschließlich originalverpackte, gereinigte und unbeschädigte Produkte zurückgenommen. Ein Rückgaberecht besteht nur hinsichtlich der Lagerware. Zuschnitte, Sonderanfertigungen und Sonderbestellungen sind von der Rücknahme ausgeschlossen. Der Unternehmer oder die juristische Person des öffentlichen Rechts übermittelt dem Verkäufer seinen Rückgabewunsch unter Angabe der zur Bearbeitung der Rückgabe notwendigen Informationen wie Lieferscheinnummer, Kundennummer, sowie Rechnungsdatum und Rechnungsnummer. Er erhält dann die Freigabeerklärung durch den Verkäufer. Der Rückversand erfolgt auf Gefahr und auf Kosten des Kunden. Für die Bearbeitung der Rückversendung wird vom Verkäufer eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von mindestens 10 %, mind. jedoch 10 Euro, von der dem Kunden zustehenden Gutschrift für die retournierte Ware abgezogen. Anbruchzuschläge und Versandkosten werden nicht gutgeschrieben. Nach Wareneingang erfolgt die Wareneingangskontrolle und Gutschriftsfreigabe durch den Verkäufer.

§ 15 Ausschluss von Vertragsstrafen

Wir akzeptieren keine pauschalen oder verschuldensunabhängigen Vertragsstrafen.

§ 16 Datenschutz und Datensicherheit

Hinweise zum Datenschutz und Datensicherheit finden Sie auf unserer Homepage, unter "Datenschutz".

§ 17 Schlussbestimmungen

Der Käufer darf seine Ansprüche gegen Südkon Plast nicht ohne die schriftliche Zustimmung von Südkon Plast an Dritte abtreten. Änderungen und Ergänzungen vertraglicher Abreden zwischen Südkon Plast und dem Käufer und/oder dieser Lieferbedingungen sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Abänderung dieses Schriftformerfordernisses.

Ist eine Bestimmung des Vertrages und/oder dieser Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, rechtswidrig oder nicht durchsetzbar, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich in diesem Fall, die unwirksame, rechtswidrige oder nicht durchsetzbare Bestimmung durch diejenige wirksame, rechtmäßige oder durchsetzbare Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen, rechtswidrigen oder nicht durchsetzbaren Bestimmung am nächsten kommt. Erfüllungsort für alle wechselseitigen Ansprüche ist der Sitz des beliefernden Werkes von Südkon Plast. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist das am Sitz von Südkon Plast zuständige Gericht. Südkon Plast ist jedoch berechtigt, den Käufer an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die UN Konvention über den internationalen Kauf und Verkauf von Waren (CISG) findet keine Anwendung. Alternative Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO und § 36 VSBG: Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter https://ec.europa.eu/consumers/odr/ finden. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und grundsätzlich nicht bereit. Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. Anstelle der unwirksamen Punkte treten, soweit vorhanden, die gesetzlichen Vorschriften. Soweit dies für eine Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde, wird der Vertrag im Ganzen unwirksam.

Stand: 10.01.2023

AGB Südkon Kern GmbH

§ 1 Geltung, Zustandekommen des Vertrags

Die nachfolgenden Bestimmungen gelten ausschließlich für alle Lieferungen und Leistungen der Südkon Kern GmbH, Thurn-und-Taxis-Straße 27, D-73432 Aalen, Telefon +49.7367.9669.0, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Vema Group GmbH, diese vertreten durch die einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer Michael Baß und Andreas Keller (nachfolgend als der "Verkäufer" oder "Südkon Kern" bezeichnet). Diese Geschäftsbedingungen regeln das Zustandekommen des Vertrages, die Pflichten von Verkäufer und Kunde sowie die Abwicklung der abgeschlossenen Verträge. Durch seine Bestellung erklärt der Kunde sein Einverständnis mit den Geschäftsbedingungen des Verkäufers.

Kunde i.S.d. Geschäftsbedingungen sind Unternehmer und juristische Personen des öffentlichen Rechts.
Unternehmer i.S.d. Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird und diese in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

Die Bestellung stellt ein bindendes Angebot des Kunden dar, dies gilt auch für Bestellungen über Fernkommunikationsmittel (z.B. Internet, per E-Mail, Telefon, Telefax, Brief). Der Verkäufer ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von fünf Tagen nach Eingang bei ihm anzunehmen. Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Die Annahme wird durch schriftliche Auftragsbestätigung des Verkäufers erklärt. Damit wird der Vertrag wirksam. Abweichende Einkaufsbedingungen des Kunden, die nicht von dem Verkäufer ausdrücklich schriftlich anerkannt werden, sind unverbindlich, auch wenn ihnen der Verkäufer nicht ausdrücklich widerspricht. Mündliche Abreden oder Zusagen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer Bestätigung durch Südkon Kern in Textform (vgl. § 126 b BGB). Gegenüber Unternehmern oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Geschäftsbedingungen des Verkäufers auch für alle zukünftigen Geschäfte, ohne dass es eines erneuten ausdrücklichen Hinweises auf deren Geltung bedarf. Der Verkäufer behält sich alle Rechte an den eigenen Verkaufsunterlagen und den Mustern vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind dem Verkäufer auf Aufforderung unverzüglich zurückzugeben, ohne dass Kopien angefertigt werden.

§ 2 Bestellungen gefertigter Produkte

Die bestellten Liefergegenstände einschließlich der Leistungen werden stets nach den Anforderungen des Käufers von Südkon Kern und/oder Dritten angefertigt und erbracht. Entsprechend hat der Käufer der jeweiligen Bestellung die betreffenden Beschaffenheitsbeschreibungen, technischen Daten, Gewichte, Pläne, Skizzen, Abmessungen, aktuelle Zeichnungen etc. (nachfolgend „Beschaffenheitsspezifikationen“) beizufügen. Diese Beschaffenheitsspezifikationen müssen als solche ausdrücklich zwischen den Parteien schriftlich vereinbart werden.

Die Beschaffenheitsspezifikationen stammen ausschließlich vom Käufer, werden Südkon Kern vom Käufer zur Verfügung gestellt und Südkon Kern wird die Liefergegenstände dementsprechend produzieren bzw. besorgen. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, die Beschaffenheitsspezifikationen und sonstigen vom Käufer vorgelegten Unterlagen auf deren Richtigkeit und Umsetzbarkeit hin zu prüfen. Die Beschaffenheitsspezifikationen bedürfen stets einer ausdrücklichen schriftlichen Freigabe des Käufers, andernfalls ist der Verkäufer nicht zur Leistung verpflichtet. Jegliche Konstruktions- und Designverantwortung von Südkon Kern für die Liefergegenstände ist entsprechend ausgeschlossen.

Produktionsfreigabe bei Fertigung:
Zwischen den Parteien ist ein Produktionsfreigabeprozess für die zu fertigenden Liefergegenstände zu vereinbaren. Die Produktionsfreigabe findet im Fertigungsstandort des Verkäufers statt; die Produktionsfreigabe hat jeweils durch den Käufer schriftlich zu erfolgen. Der Verkäufer ist nicht zur Fertigung (und Lieferung) der Liefergegenstände verpflichtet, bevor die schriftliche Freigabe zur Fertigung durch den Käufer vorliegt. Mit der schriftlichen Freigabe der Fertigung durch den Käufer bestätigt dieser die Beschaffenheit der Liefergegenstände als im Hinblick auf die Fertigung konform. Mit der Lieferung von Liefergegenständen, die dem abgenommenen Muster entsprechen, erfüllt der Verkäufer seine vertraglichen Verpflichtungen. Lieferfristen und -termine sind nur verbindlich, wenn sie von Südkon Kern schriftlich bestätigt worden sind und der Käufer dem Verkäufer alle zur Ausführung der Lieferung erforderlichen Informationen, Beschaffenheitsspezifikationen, freigegebenen Pläne, Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben rechtzeitig mitgeteilt bzw. zur Verfügung gestellt und ggf. vereinbarte Anzahlungen vereinbarungsgemäß gezahlt hat. Vereinbarte Fristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung bzw. Annahmeerklärung. Bei später erteilten Zusatz- oder Erweiterungsaufträgen verlängern sich die Fristen entsprechend.

§ 3 Preise

Sämtliche Preise verstehen sich grundsätzlich in Euro ab Auslieferungslager oder Werk ausschließlich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer, der Verpackungs-, Versendungs- und Versicherungskosten, sowie etwaiger anfallender Steuern und Zölle. Die in den Angebotsschreiben des Verkäufers angegebenen Preise gelten 14 Tage ab dem Datum des Angebotsschreibens, soweit nichts anderes ausdrücklich bestimmt wird. Hiernach können die Preise, im Fall von zwischenzeitlich eingetretenen Steigerungen der Einkaufs- und Lieferkosten entsprechend erhöht werden. Bei wesentlichen Preissteigerungen (über 10 %) kann der Kunde innerhalb von einer Woche nach der Anzeige durch den Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.

§ 4 Lieferbedingungen

Sofern der Verkäufer verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird der Verkäufer den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Verzögern sich die Lieferungen von Südkon Kern, ist der Käufer nur zum Rücktritt berechtigt, wenn Südkon Kern die Verzögerung zu vertreten hat und eine vom Käufer gesetzte angemessene Frist zur Lieferung erfolglos verstrichen ist. Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Verkäufer unbeschadet seiner sonstigen Rechte berechtigt, den Liefergegenstand auf Gefahr und Kosten des Käufers angemessen einzulagern oder vom Vertrag zurückzutreten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch einen Zulieferer des Verkäufers, wenn der Verkäufer ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, weder ihn noch seinen Zulieferer ein Verschulden trifft oder der Verkäufer im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist. Verpackungskosten werden gesondert in Rechnung gestellt. Der Verkäufer ist zu Teilleistungen und -lieferungen berechtigt, sofern sie für den Kunden nicht unzumutbar sind. Dauerhafte Liefer- und Leistungshindernisse aufgrund höherer Gewalt berechtigen den Verkäufer zum Rücktritt vom nicht erfüllten Vertrag, ohne dass vom Kunden Ansprüche wegen Verzugs geltend gemacht werden können. Sollte eine Lieferung vereinbart, aber nicht genau definiert sein, werden Transportmittel und Spediteur bzw. Frachtführer entsprechend vom Verkäufer bestimmt. Die Liefergegenstände werden vom Verkäufer in keiner gesonderten Verpackung und nicht gegen Korrosion geschützt bereitgestellt bzw. geliefert. Bei Versendung der Liefergegenstände durch den Verkäufer wird Südkon Kern die Sendung auf Wunsch des Käufers auf dessen Kosten gegen Transport-, Bruch-, Feuer- und Unfallschäden versichern.

§ 5 Abnahme und Gefahrenübergang

Sofern zwischen den Parteien eine Abnahme der Liefergegenstände ausdrücklich vereinbart ist sowie für Leistungen von Südkon Kern, die Werkleistungen darstellen, findet die Abnahme mangels abweichender Bestimmungen im (Liefer-)Werk von Südkon Kern statt, wobei der Verkäufer den Ort der Abnahme bestimmen kann. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Als abgenommen gilt ein Liefergegenstand einschließlich der Leistungen auch, wenn der Verkäufer dem Käufer nach Fertigstellung des Liefergegenstands einschließlich der Leistungen eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Käufer die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat. Nach der Abnahme ist der Verkäufer berechtigt, die Lieferung der Liefergegenstände an den Käufer durchzuführen oder die Liefergegenstände auf Kosten und Gefahr des Käufers entsprechend einzulagern. Mit der Abnahme geht die Gefahr für die Liefergegenstände auf den Käufer über.

Die Lieferungen erfolgen ab Werk Südkon Kern (EXW Incoterms 2010). Gegenüber Unternehmern und juristischen Personen des öffentlichen Rechts geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware über, sobald die Ware an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist, spätestens jedoch mit Verlassen des Werksgeländes. Ist vereinbart, dass der Kunde die Waren abholt, so geht abweichend von vorstehenden Bestimmungen die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit der Bereitstellung der Ware zur Abholung und deren Anzeige gegenüber dem Kunden auf diesen über.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

Alle gelieferten Waren bleiben im Eigentum des Verkäufers (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, soweit sie dem Verkäufer im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen (Saldovorbehalt). Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen. Dieser Saldovorbehalt erlöscht endgültig mit dem Ausgleich aller im Zeitpunkt der Zahlung noch offenen und von diesem Saldovorbehalt erfassten Forderungen. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für den Verkäufer als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne diesen zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne des § 6. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht dem Verkäufer das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt der Eigentumsvorbehalt durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer dem Verkäufer bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für den Verkäufer. Die Miteigentumsrechte des Verkäufers gelten als Vorbehaltsware im Sinne des § 6. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung wie in § 6 beschrieben auf den Verkäufer übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Käufer für die Forderung erwirbt, bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von dem Verkäufer verkauften Waren veräußert, so wird dem Verkäufer die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen der Verkäufer Miteigentumsanteile gem. § 6 hat, wird ihm ein seinem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle des vom Verkäufer erklärten Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug, Nichteinlösung eines Wechsels oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von seinem Widerrufsrecht wird der Verkäufer nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass der Zahlungsanspruch des Verkäufers aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Käufer durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet wird. Auf Verlangen des Verkäufers ist der Käufer verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an den Verkäufer zu unterrichten und diesem die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zu geben. Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich zu unterrichten. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, so ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen, zu diesem Zweck gegebenenfalls den Betrieb des Käufers zu betreten und die Vorbehaltsware unter Anrechnung auf den Kaufpreis bestmöglich zu veräußern. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass der Zahlungsanspruch des Verkäufers aus diesem Vertrag oder aus anderen Verträgen mit dem Käufer durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt. Übersteigt der Rechnungswert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderungen (Zinsen; Kosten o.ä.) insgesamt um mehr als 50 v.H., ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach der Wahl des Verkäufers verpflichtet.

§ 7 Zahlungsbedingungen

Der Kunde kann wahlweise per Vorkasse oder auf Rechnung bezahlen. Erfolgt die Lieferung gegen Rechnung oder auf Kredit ist der Kaufpreis mit Erhalt der Rechnung ohne Abzug sofort fällig. Anderenfalls ist der Kaufpreis innerhalb von 10 Tagen nach Eingang beim Käufer ohne Abzug fällig. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer uneingeschränkt über sie verfügen kann. Der Verkäufer ist bei Zahlungsverzug berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. Wird für den Verkäufer nach dem Vertragsschluss die Gefahr mangelnder Leistungsfähigkeit des Käufers erkennbar, ist der Verkäufer berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Sind die Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht erbracht, so kann Südkon Kern die Lieferungen bis zur Erbringung der Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen einstellen oder von einzelnen oder allen betroffenen Verträgen jeweils ganz oder teilweise zurücktreten. Die Geltendmachung weiterer Rechte verbleibt bei Südkon Kern. Befindet sich der Käufer in Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt unberührt. Bei Überschreiten eines Zahlungsziels gerät der Besteller ohne Mahnung in Verzug. Bei Zahlungsverzug des Bestellers – erlischt dessen Berechtigung, unbezahlte Ware weiter zu veräußern – ist der Verkäufer berechtigt, pro Mahnung EUR 5,– Mahngebühr zu verlangen. Tritt Südkon Kern aufgrund des Zahlungsverzuges des Käufers vom Liefervertrag zurück oder kündigt einen Liefervertrag und begründet dieser Rücktritt bzw. diese Kündigung einen Schadensersatzanspruch vom Verkäufer gegen den Käufer, ist Südkon Kern berechtigt eine Pauschale in Höhe von 5 % des Gesamtwertes des jeweils konkret betroffenen Liefervertrages, neben allen im Zusammenhang mit dem Auftrag getätigten Auslagen, zu fordern. Der Käufer hat die Möglichkeit nachzuweisen, dass der dem Verkäufer aufgrund des Zahlungsverzuges entstandene Schaden geringer ist als die Schadenspauschale. Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit etwaigen Gegenansprüchen des Kunden ist nur zulässig, wenn diese Gegenansprüche vom Verkäufer unbestritten oder bereits rechtskräftig gerichtlich festgestellt sind. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

§ 8 Haftung

Der Verkäufer haftet in vollem Umfang nach den gesetzlichen Bestimmungen im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei Ansprüchen des Kunden aus Produkthaftung oder anderen zwingenden gesetzlichen Vorschriften, sowie bei dem Verkäufer zurechenbaren Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit des Kunden und der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist. Im Übrigen beschränkt sich die Haftung des Verkäufers - wie auch seiner Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter - auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren in diesen Fällen nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Die sich aus dem Vorstehenden ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Das gleiche gilt, soweit der Verkäufer und der Kunde eine Vereinbarung über die Beschaffenheit der Sache getroffen haben. Veräußert der Käufer den Liefergegenstand, so stellt er Südkon Kern im Innenverhältnis von Produkthaftungsansprüchen Dritter frei, soweit er für den die Haftung auslösenden Fehler verantwortlich ist. Für Handelsgegenstände übernimmt die Südkon Kern keine Produkthaftung.

§ 9 Gewährleistung

Unternehmer und juristische Personen des öffentlichen Rechts haben offensichtliche und bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbare Mängel innerhalb von 5 Werktagen nach Übergabe schriftlich zu rügen. Für Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht innerhalb dieses Zeitraums entdeckt werden konnten, sowie für Mängel, die erst später auftreten, gilt die gesetzliche Gewährleistungspflicht von 12 Monaten ab Lieferdatum, ist der Besteller Vollkaufmann im Sinne des HGB gelten darüber hinaus die Vorschriften der §§ 377, 378. Gewährleistungsansprüche des Endabnehmers werden von der vorherigen Inanspruchnahme der Garantieleistungen des Herstellers nach Maßgabe der jeweils gültigen Garantiebestimmungen lt. Garantiekarte des Herstellers abhängig gemacht. Besteht die Lieferung aus mehreren Teilen, so berechtigt ein einzelner Mangel den Besteller nicht zur Beanstandung der Gesamtlieferung oder zur Ablehnung von Restlieferungen, es sei denn, dass der mangelfreie Teil allein für den Besteller ohne Interesse ist. Bei Versäumung der Rügefrist kommt eine Gewährleistung für die davon betroffenen Mängel nicht in Betracht. Unbeschadet der Verpflichtung nach vorstehendem Absatz, rechtzeitig zu rügen, wird für Mängel längstens zwölf Monate nach Ablieferung an den Unternehmer oder die juristische Person des öffentlichen Rechts Gewähr geleistet, es sei denn, es handelt sich um den Mangel eines Bauwerks, für das die Ware entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise verwendet worden ist. In diesem Fall gelten ebenso wie bei Arglist des Verkäufers die gesetzlichen Gewährleistungsfristen. Gegenüber Unternehmer und juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist der Verkäufer bei Vorliegen eines von ihm zu vertretenden Mangels nach seiner Wahl zur Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Lehnt der Verkäufer eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unberechtigterweise ab, schlägt solche fehl oder ist sie für den Unternehmer oder die juristische Person des öffentlichen Rechts nicht zumutbar, beispielsweise weil der Verkäufer sie ungebührlich verzögern, so kann der Unternehmer oder die juristische Person des öffentlichen Rechts die Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) oder eine angemessene Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Unternehmer oder der juristischen Person des öffentlichen Rechts jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Der Verkäufer haftet nicht für Mängel an der gelieferten Ware, die verursacht wurden durch Auswechselung von Teilen oder der Verwendung von Verbrauchsmaterial, welches nicht der Originalspezifikation entspricht oder durch sonstige Änderungen, die von dem Kunden oder einem Dritten vorgenommen wurden. Im Falle fehlerhafter oder falsch gelieferter Ware hat der Kunde entweder das schadhafte oder falsch gelieferte Produkt unfrei an den Verkäufer zurückzusenden oder das schadhafte oder falsch gelieferte Produkt zur Abholung durch einen Spediteur des Verkäufers bereitzuhalten.

Im Falle einer Bearbeitung nach den vom Käufer erstellten und/oder freigegebenen Beschaffenheitsspezifikationen (vgl. § 5) bemisst sich die Beschaffenheit ausschließlich nach diesen Beschaffenheitsspezifikationen (und eventuell weiteren zwischen den Parteien getroffenen Beschaffenheitsvereinbarungen). Für Mängel des Liefergegenstandes, die auf den Beschaffenheitsspezifikationen beruhen, stehen dem Käufer gegenüber Südkon Kern keinerlei Gewährleistungsansprüche zu. Insbesondere ist für die Richtigkeit und Umsetzbarkeit aller von dem Käufer angefertigten und an Südkon Kern übergebenen und freigegebenen Beschaffenheitsspezifikationen und Ergänzungen hierzu allein der Käufer verantwortlich.

Sofern die Parteien eine Produktionsfreigabe vereinbart haben (vgl. § 5) und der gelieferte Liefergegenstand dem vom Käufer abgenommenen Mustern entspricht, stehen dem Käufer gegenüber Südkon Kern keinerlei Gewährleistungsansprüche zu (sofern auch die übrigen vereinbarten Beschaffenheitsspezifikationen eingehalten werden).

Haftungsumfang, Haftungsbeschränkung Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen, aus Unmöglichkeit der Leistung, aus Verzug, aus positiver Vertragsverletzung und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den Verkäufer als auch gegen dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus ausdrücklichen, schriftlich erfolgten Eigenschaftszusicherungen, die den Besteller gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollten.

In folgenden Fällen sind Gewährleistungsansprüche des Käufers gegenüber Südkon Kern ausgeschlossen:
(i) Ungeeignetheit der nach den Vorhaben des Käufers, beispielsweise durch Zeichnungen, Spezifikationen oder ähnlichem, gefertigten Liefergegenstände zur vorgesehen Verwendung,
(ii) ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung des Liefergegenstandes,
(iii) fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung des Liefergegenstandes durch den Käufer oder einen Dritten,
(iv) natürliche Abnutzung des Liefergegenstandes und seiner Verschleißteile,
(v) nicht ordnungsgemäße Wartung und/oder Behandlung des Liefergegenstandes gemäß Anleitung von Südkon Kern,
(vi) von Südkon Kern nicht zu vertretende chemische, elektrochemische und/oder elektrische oder sonstige von Südkon Kern nicht zu vertretende Einflüsse.

Rechte des Käufers wegen Mängeln des Liefergegenstandes setzen voraus, dass er den Liefergegenstand nach Übergabe überprüft und Südkon Kern Mängel unter Angabe der Lieferscheinnummer unverzüglich, spätestens jedoch 5 Kalendertage nach Übergabe, schriftlich mitteilt; offenkundige Transportschäden sowie unvollständige oder offensichtlich unrichtige Lieferungen sind Südkon Kern in jedem Falle unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Verborgene Mängel müssen Südkon Kern unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mitgeteilt werden. Die Mitteilung des Mangels muss zusätzlich zu den gesetzlichen Anforderungen daran so ausgestaltet sein, dass eine Zuordnung zu der von Südkon Kern getätigten Lieferung sowie eine Rückverfolgbarkeit zweifelsohne möglich sind. Dies erfordert insbesondere, dass der Käufer die Lieferscheinnummer sowie die Rechnungsnummer im Rahmen der Mängelrüge benennt.

Bei jeder Mängelrüge steht Südkon Kern das Recht zur Besichtigung und Prüfung des beanstandeten Liefergegenstandes zu. Dafür wird der Käufer dem Verkäufer die notwendige Zeit und Gelegenheit einräumen. Der Verkäufer kann vom Käufer auch verlangen, dass er den beanstandeten Liefergegenstand an Südkon Kern auf Kosten von Südkon Kern zurücksendet.

Mängel wird Südkon Kern nach eigener Wahl durch für den Käufer kostenlose Beseitigung des Mangels oder ersatzweise Lieferung einer mangelfreien Sache (gemeinsam "Nacherfüllung") beseitigen.

Die zum Zwecke der Nacherfüllung anfallenden Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten übernimmt Südkon Kern. Erweist sich die Mängelrüge als vorsätzlich oder grob fahrlässig unberechtigt und war dies dem Käufer vor Erhebung der Mängelrüge erkennbar, so ist er Südkon Kern zum Ersatz aller in diesem Zusammenhang entstandenen Aufwendungen (zum Beispiel Fahrt- oder Versandkosten) und Schäden verpflichtet.

Südkon Kern kann die Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Die Beurteilung, ob die Kosten unverhältnismäßig sind, erfolgt unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Unverhältnismäßigkeit liegen insbesondere vor, wenn die gewählte Art der Nacherfüllung die Kosten für die alternativ mögliche Art der Nacherfüllung um mehr als 20 % übersteigt (sog. relative Unverhältnismäßigkeit) oder wenn die Kosten der Nacherfüllung 150 % des Wertes der Sache in mangelfreiem Zustand oder 200 % des mangelbedingten Minderwertes übersteigen (sog. absolute Unverhältnismäßigkeit).

Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie dem Käufer unzumutbar oder hat Südkon Kern sie nach Ziffer § 9 oder § 439 Abs. 4 BGB verweigert, so kann der Käufer nach seiner Wahl entsprechend den gesetzlichen Regelungen vom Vertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern und/oder Schadensersatz gemäß Ziffer § 8 oder Ersatz seiner Aufwendungen verlangen.

Die Verjährungsfrist für die Rechte des Käufers wegen Mängeln beträgt zwölf Monate seit der Ablieferung des Liefergegenstandes beim Käufer. Für Schadensersatzansprüche des Käufers aus anderen Gründen als Mängel des Liefergegenstandes sowie hinsichtlich der Rechte des Käufers bei arglistig verschwiegenen oder vorsätzlich verursachten Mängeln, sowie bei Liefergegenständen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 10 Ausschluss von Vertragsstrafen

Wir akzeptieren keine pauschalen oder verschuldensunabhängigen Vertragsstrafen.

§ 11 Datenschutz und Datensicherheit

Hinweise zum Datenschutz und Datensicherheit finden Sie auf unserer Homepage, unter "Datenschutz".

§ 12 Schlussbestimmungen

Der Käufer darf seine Ansprüche gegen Südkon Kern nicht ohne die schriftliche Zustimmung von Südkon Kern an Dritte abtreten. Änderungen und Ergänzungen vertraglicher Abreden zwischen dem Verkäufer und dem Käufer und/oder dieser Lieferbedingungen sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Abänderung dieses Schriftformerfordernisses.

Ist eine Bestimmung des Vertrages und/oder dieser Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, rechtswidrig oder nicht durchsetzbar, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich in diesem Fall, die unwirksame, rechtswidrige oder nicht durchsetzbare Bestimmung durch diejenige wirksame, rechtmäßige oder durchsetzbare Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen, rechtswidrigen oder nicht durchsetzbaren Bestimmung am nächsten kommt. Erfüllungsort für alle wechselseitigen Ansprüche ist der Sitz des Werkes von Südkon Kern. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist das am Sitz von Südkon Kern zuständige Gericht. Südkon Kern ist jedoch berechtigt, den Käufer an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die UN Konvention über den internationalen Kauf und Verkauf von Waren (CISG) findet keine Anwendung. Alternative Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO und § 36 VSBG: Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter https://ec.europa.eu/consumers/odr/ finden. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und grundsätzlich nicht bereit. Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. Anstelle der unwirksamen Punkte treten, soweit vorhanden, die gesetzlichen Vorschriften. Soweit dies für eine Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde, wird der Vertrag im Ganzen unwirksam.

Stand: 10.01.2023